Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 31.10.2024 (externe Kunden)
1. Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit; Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der Styria Finance & People GmbH (im weiteren Text Auftragnehmer genannt) gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die der Auftragnehmer gegenüber dem Vertragspartner (im folgenden Auftraggeber genannt) erbringt, sofern nicht in Einzelverträgen etwas anders vereinbart wird. Vertragspartner sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem Auftragnehmer in einer vertraglichen Beziehung stehen.
1.2 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Dienstleistungs- /Beratungsauftrag durch sachverständige, unselbstständig beschäftigte Mitarbeiter oder – gemäß den Bestimmungen des Auftragsverarbeitervertrages – gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise), durchführen zu lassen.
1.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen sowie technischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Dienstleistungs- /Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Dienstleistungs-/Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
1.5 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer, auch ohne dessen besondere Aufforderung, alle für die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungs-/Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht bzw. zu den vom Auftragnehmer festgelegten Anlieferungsterminen vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
2. Spezielle Grundlagen der Zusammenarbeit
2.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass auf den Auftraggeber auszustellende Rechnungen auf postalischen oder elektronischen Weg direkt an die Zustelladresse des Auftragnehmers zur Versendung gelangen.
2.2 Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer weiters auch das Recht ein, dass Post, die für den Auftraggeber bestimmt ist und an die Zustelladresse des Auftragnehmers gesendet wird, durch Mitarbeiter des Auftragnehmers geöffnet wird. Für sämtliche vom Auftragnehmer geöffnete Poststücke und über deren Inhalt gilt der Grundsatz der Schweigepflicht (siehe dazu auch Punkt 11 „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“).
2.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass eine, für den beim Auftragnehmer zum Einsatz gelangenden elektronischen Eingangsrechnungs- Workflow, entsprechend abgesicherte Netzanbindung mit ausreichender Bandbreite und zufrieden stellenden Antwortzeiten zur Verfügung steht bzw. eingerichtet wird.
2.4 Die vom Auftragnehmer festgelegten Prozesse und Termine (siehe unter www.styriafinancepeople.at) sind für den Auftraggeber verbindlich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
3. Änderungen der AGB und/oder des Vertrages
3.1 Änderungen des Dienstleistungsvertrages oder sonstiger Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen.
3.2 Änderungen der AGB gelten auch als vereinbart, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Zusendung einer Darstellung der gewollten Änderungen durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich widersprochen wird.
3.3 Wird nur einzelnen, expliziten Punkten gemäß 3.2 widersprochen bzw. werden nur solche abgeändert, so verlieren die anderen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit.
4. Umfang und Ausführung des Auftrages
4.1 Der Umfang sowie die Ausführung des Dienstleistungs- /Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart.
4.2 Alle Dienstleistungs- /Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind grundsätzlich dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Dienstleistungsvertrag) angegebenen Umfang. Sollte nach Aufnehmen der operativen Tätigkeit durch den Auftragnehmer und nach Übergabe des Dienstleistungsvertrages vom Auftragnehmer an den Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats nach Einlangen des Dienstleistungsvertrages beim Auftraggeber ein schriftlicher Widerspruch erfolgen, gilt der Dienstleistungsvertrag – auch ohne Unterfertigung oder sonstige schriftliche Annahme - als ausdrücklich vereinbart.
4.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und der Buchführung zu Grunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben.
4.4 Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen im Zusammenhang mit den im Dienstleistungsvertrag definierten Tätigkeiten erfolgt nur aufgrund eines besonderen Auftrages und ist nach den in diesen AGB definierten Auftragsbedingungen zu beurteilen.
5. Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung
5.1 Siehe dazu auch Punkt 1.5. Des Weiteren hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen, auf Wunsch des Auftragnehmers hin schriftlich zu bestätigen. Diese Vollständigkeitserklärung (vorgedrucktes Formular) wird vom Auftragnehmer an den Auftraggeber übermittelt und ist von den jeweiligen Geschäftsführern des Auftraggebers bis zu dem vom Auftragnehmer genannten Termin an ihn ausgefüllt und unterschrieben zurückzuschicken. Sollte diese Erklärung nicht bis zum Ablauf des Termins zurück geschickt worden sein, wird die Vollständigkeit angenommen.
6. Sicherung der Unabhängigkeit
6.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
6.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung je von Mitarbeitern des Auftragnehmers.
7. Berichterstattung
7.1 Eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende- oder einmalige Berichterstattung wird durch das beim Auftragnehmer zum Einsatz kommende System „SAP“ abgebildet.
8. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers/Urheberrecht/Nutzung
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Dienstleistungs-/Beratungsauftrages vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Auswertungen, Berichte, Analysen, Entwürfe, Berechnungen, Planungen, Programme, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die über Vertragszwecke hinausgehende entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des Auftragnehmers durch den Auftraggeber an Dritte dessen schriftliche Zustimmung. Eine schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers begründet jedoch kein Vertragsverhältnis sowie auch keine Schutzwirkungen und keine Haftung des Auftragnehmers dem Dritten gegenüber.
8.2 Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
8.3 Dem Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.
8.4 Im Hinblick darauf, dass die erstellten Dienstleistungs- /Beratungsleistungen geistiges Eigentum des Auftragnehmers sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
9. Mängelbeseitigung und Gewährleistung
9.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Dienstleistung/ Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch über den Inhalt der ursprünglichen Dienstleistung/ Beratungsleistung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
9.2 Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Sonstige Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt. Sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen sechs Monate nach Erbringung (zB Berichtslegung) der beanstandeten Leistung des Auftragnehmers.
9.3 Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 10.
10. Haftung
10.1 Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit sowie für entgangenen Gewinn, Zinsverlust und Schäden Dritter ist ausgeschlossen. Die Haftungssumme des Auftragnehmers ist betragsmäßig beschränkt auf das vereinbarte Jahreshonorar, bzw. sofern kein Jahreshonorar vereinbart ist, auf die Summe der Honorare des jeweiligen vollen Vorjahres bzw. sonst auf ein den vereinbarten Leistungen angemessenes Jahreshonorar. Die obigen Haftungsbestimmungen gelten auch für die Verletzung von Verpflichtungen durch vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung beigezogene oder dem Auftragnehmer sonst zurechenbare Dritte.
10.2 Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt hat/haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, gerichtlich geltend gemacht werden.
10.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers gemäß Punkt 10.1. zurückzuführen ist.
10.4 Wird die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer mittels Tätigkeit eines vom Auftragnehmer beigezogenen Dritten, z. B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, einer Bank (zB Zahlungsverkehr), eines Unternehmensberaters, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt, so werden nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende weitergehende (über die obigen Bestimmungen hinausgehende) Gewährleistungsund Haftungsansprüche gegen den Dritten dem Auftraggeber über dessen Aufforderung abgetreten. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche sind diesfalls vom Auftraggeber direkt an den Dritten zu richten. Der Auftragnehmer bemüht sich, den Auftraggeber bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Dritten zu unterstützen.
11. Verpflichtung zur Verschwiegenheit
11.1 Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter verpflichten sich, über alle
Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für
den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese
Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch
auf dessen Geschäftsverbindungen.
11.2 Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den Auftragnehmer schriftlich von seiner Schweigepflicht entbinden.
11.3 Der Auftragnehmer darf Berichte, Auswertungen und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ereignisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
11.4 Die Schweigepflicht des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
12. Honoraranspruch
12.1 Der Auftragnehmer hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Dienst-/Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
12.2 Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Honorar unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen.
12.3 Wurden vor Vertragsbeginn vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, so können diese mangels abweichender Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt werden.
12.4 Unterbleibt die (vollständige) Ausführung des Auftrages durch Umstände auf Seiten des Auftragnehmers, so hat er Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt nur dann und soweit für den Auftraggeber die bisherigen Leistungen des Auftragnehmers verwertbar sind. Aus der Nichtausführung von Leistungen durch den Auftragnehmer zustehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
13. Honorarhöhe / Verrechnungsmodalitäten
13.1 Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung des Kunden mit dem Auftragnehmer.
13.2 Alle Leistungen werden, wenn nicht anders vereinbart, nach Leistungserbringung (spätestens jedoch am Monatsletzten) verrechnet und sind mit einer Zahlungsfrist innerhalb von 14 Wochentagen nach Rechnungslegung ohne Skontoabzug auf das Konto des Auftragnehmers zu überweisen.
13.3 Der Auftragnehmer hat neben der angemessenen Honorarforderung Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Er kann entsprechende Vorschüsse verlangen und die Übergabe seiner Leistungen Zug um Zug von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bei Verzug mit der Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei Vereinbarung von Teilleistungen und Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
13.4 Es gilt ein Aufrechnungsverbot für Auftragnehmer und Auftraggeber gleichermaßen, es sei denn, es handelt sich um vom Auftragnehmer bzw. Auftraggeber ausdrücklich anerkannte oder gerichtlich rechtskräftig festgestellte Forderungen.
14. Sonstiges
14.1 Der Auftragnehmer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und die von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel nach den gesetzlichen Vorschriften und gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten auf.
14.2 Gemäß §§ 131, 132 BAO können Buchhaltungsunterlagen auch elektronisch archiviert werden. Diese Unterlagen werden vom Auftragnehmer allen gesetzlichen Ansprüchen genügend, in digitaler Form revisionssicher archiviert.
14.3 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers, alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser in Urschrift besitzt. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten. Alle mit der Herausgabe zusammenhängenden Kosten hat dabei der Auftraggeber zu tragen.
14.4 Bei einer Übergabe der Buchhaltung oder Personalverrechnung an den Auftraggeber oder von ihm benannten Dritten bzw. Aufkündigung des Dienstleistungsvertrages werden alle diesbezüglich für den Auftraggeber aufbewahrten Unterlagen diesem auf seine Kosten mit schriftlichem Übergabeprotokoll ausgefolgt. Alle digital archivierten Unterlagen werden dem Auftraggeber ausschließlich in digitaler Form zur Verfügung gestellt und ausgefolgt.
14.5 Sollte der Auftraggeber nach Beendigung des Dienstleistungsvertrages seine beim Auftragnehmer verwahrten Unterlagen in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers belassen wollen, so ist darüber ein gesonderter Dienstleistungsvertrag abzuschließen.
14.6 Nach vereinbarungsgemäßer Übergabe der Buchhaltungsunterlagen an den Auftraggeber oder von ihm benannten Dritten übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für die weitere Leistungserbringung, auch wenn die Übergabe vor dem Ende des Dienstleistungsvertrages erfolgt.
15. Anzuwendendes Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand
15.1 Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen.
15.2 Erfüllungsort ist der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers.
15.3 Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das sachlich für den ersten Gemeindebezirk in Graz zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 31.10.2024 (interne Kunden)
1. Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit; Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der Styria Finance & People GmbH (im weiteren Text Auftragnehmer genannt) gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die der Auftragnehmer gegenüber dem Vertragspartner (im folgenden Auftraggeber genannt) erbringt, sofern nicht in Einzelverträgen etwas anders vereinbart wird. Vertragspartner sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem Auftragnehmer in einer vertraglichen Beziehung stehen.
1.2 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Dienstleistungs- /Beratungsauftrag durch sachverständige, unselbstständig beschäftigte Mitarbeiter oder – gemäß den Bestimmungen des Auftragsverarbeitervertrages – durch gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise), durchführen zu lassen.
1.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen sowie technischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Dienstleistungs- /Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Dienstleistungs-/Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
1.5 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer, auch ohne dessen besondere Aufforderung, alle für die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungs-/Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht bzw. zu den vom Auftragnehmer festgelegten Anlieferungsterminen vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
2. Spezielle Grundlagen der Zusammenarbeit
2.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass auf den Auftraggeber auszustellende Rechnungen auf postalischen oder elektronischen Weg direkt an die Zustelladresse des Auftragnehmers zur Versendung gelangen.
2.2 Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer weiters auch das Recht ein, dass Post, die für den Auftraggeber bestimmt ist und an die Zustelladresse des Auftragnehmers gesendet wird, durch Mitarbeiter des Auftragnehmers geöffnet wird. Für sämtliche vom Auftragnehmer geöffnete Poststücke und über deren Inhalt gilt der Grundsatz der Schweigepflicht (siehe dazu auch Punkt 11 „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“).
2.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass eine, für den beim Auftragnehmer zum Einsatz gelangenden elektronischen Eingangsrechnungs- Workflow, entsprechend abgesicherte Netzanbindung mit ausreichender Bandbreite und zufrieden stellenden Antwortzeiten zum Hausnetz der Styria Media Group AG (in weiterer Folge Konzernsmutter genannt) zur Verfügung steht bzw. eingerichtet wird.
2.4 Die vom Auftragnehmer festgelegten Prozesse und Termine (siehe unter www.styriafinancepeople.at) sind für den Auftraggeber verbindlich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
2.5 Die Einhaltung der von der Konzernsmutter vorgegebenen Richtlinien durch den Auftraggeber wird durch den Auftragnehmer nicht überprüft.
3. Änderungen der AGB und/oder des Vertrages
3.1 Änderungen des Dienstleistungsvertrages oder sonstiger Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen.
3.2 Änderungen der AGB gelten auch als vereinbart, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Zusendung einer Darstellung der gewollten Änderungen durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich widersprochen wird.
3.3 Wird nur einzelnen, expliziten Punkten gemäß 3.2 widersprochen bzw. werden nur solche abgeändert, so verlieren die anderen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit.
4. Umfang und Ausführung des Auftrages
4.1 Der Umfang sowie die Ausführung des Dienstleistungs- /Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart.
4.2 Alle Dienstleistungs- /Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind grundsätzlich dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Dienstleistungsvertrag) angegebenen Umfang. Sollte nach Aufnehmen der operativen Tätigkeit durch den Auftragnehmer und nach Übergabe des Dienstleistungsvertrages vom Auftragnehmer an den Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats nach Einlangen des Dienstleistungsvertrages beim Auftraggeber ein schriftlicher Widerspruch erfolgen, gilt der Dienstleistungsvertrag – auch ohne Unterfertigung oder sonstige schriftliche Annahme - als ausdrücklich vereinbart.
4.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und der Buchführung zu Grunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben.
4.4 Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen im Zusammenhang mit den im Dienstleistungsvertrag definierten Tätigkeiten erfolgt nur aufgrund eines besonderen Auftrages und ist nach den in diesen AGB definierten Auftragsbedingungen zu beurteilen.
5. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
5.1 Siehe dazu auch Punkt 1.5. Des Weiteren hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen, auf Wunsch des Auftragnehmers hin schriftlich zu bestätigen. Diese Vollständigkeitserklärung (vorgedrucktes Formular) wird vom Auftragnehmer an den Auftraggeber übermittelt und ist von den jeweiligen Geschäftsführern des Auftraggebers bis zu dem vom Auftragnehmer genannten Termin an ihn ausgefüllt Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 24.05.2018 (interne Kunden) Seite 3 von 4 und unterschrieben zurückzuschicken. Sollte diese Erklärung nicht bis zum Ablauf des Termins zurück geschickt worden sein, wird die Vollständigkeit angenommen.
6. Sicherung der Unabhängigkeit
6.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
6.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung je von Mitarbeitern des Auftragnehmers.
7. Berichterstattung
7.1 Eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende- oder einmalige Berichterstattung wird durch das beim Auftragnehmer zum Einsatz kommende System „SAP“ abgebildet.
8. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers/Urheberrecht/Nutzung
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Dienstleistungs-/Beratungsauftrages vom Auftragnehmer, seiner Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Auswertungen, Berichte, Analysen, Entwürfe, Berechnungen, Planungen, Programme, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die über Vertragszwecke hinausgehende entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des Auftragnehmers durch den Auftraggeber an Dritte dessen schriftliche Zustimmung (davon ausgenommen ist die Weitergabe beruflicher Äußerungen an die gemeinsame Konzernsmutter). Eine schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers begründet jedoch keine Haftung des Auftragnehmers dem Dritten gegenüber.
8.2 Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
8.3 Dem Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.
8.4 Im Hinblick darauf, dass die erstellten Dienstleistungs-/Beratungsleistungen geistiges Eigentum des Auftragnehmers sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
9. Mängelbeseitigung und Gewährleistung
9.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Dienstleistungs-/ Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch über den Inhalt der ursprünglichen Dienstleistungs-/Beratungsleistung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
9.2 Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Sonstige Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt. Sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen sechs Monate nach Erbringung (zB Berichtslegung) der beanstandeten Leistung des Auftragnehmers.
9.3 Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 10.
10. Haftung
10.1 Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit sowie für entgangenen Gewinn, Zinsverlust und Schäden Dritter ist ausgeschlossen. Die Haftungssumme des Auftragnehmers ist betragsmäßig beschränkt auf das vereinbarte Jahreshonorar, bzw. sofern kein Jahreshonorar vereinbart ist, auf die Summe der Honorare des jeweiligen vollen Vorjahres bzw. sonst auf ein den vereinbarten Leistungen angemessenes Jahreshonorar. Diese obigen Haftungsbestimmungen gelten auch für die Verletzung von Verpflichtungen durch vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung beigezogene oder dem Auftragnehmer sonst zurechenbare Dritte.
10.2 Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt hat/haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, gerichtlich geltend gemacht werden.
10.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers gemäß Punkt 10.1 zurückzuführen ist.
10.4 Wird die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer mittels Tätigkeit eines vom Auftragnehmer beigezogenen Dritten, z. B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, einer Bank (zB Zahlungsverkehr), eines Unternehmensberaters, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt, so werden nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende weitergehende (über die obigen Bestimmungen hinausgehende) Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten dem Auftraggeber über dessen Aufforderung abgetreten. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche sind diesfalls vom Auftraggeber direkt an den Dritten zu richten. Der Auftragnehmer bemüht sich, den Auftraggeber bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Dritten zu unterstützen.
11. Verpflichtung zur Verschwiegenheit
11.1 Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
11.2 Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den Auftragnehmer schriftlich von seiner Schweigepflicht entbinden.
11.3 Der Auftragnehmer darf Berichte, Auswertungen und sonstige schriftliche Äußerungen über seine Tätigkeit für den Auftraggeber Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
11.4 Die Schweigepflicht des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
11.5 Soweit gesetzlich zulässig, und soweit sich aus dem Auftragsverarbeitervertrag nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, Auskünfte an die gemeinsame Konzernmutter, bei Anfragen im Rahmen deren Ausübung von Gesellschafterrechten bzw. Ausübung der Konzernleitung, zu erteilen und ist diesbezüglich von seiner Schweigepflicht entbunden.
12. Honoraranspruch
12.1 Der Auftragnehmer hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Dienstleistungs-/Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
12.2 Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z. B. wegen Kündigung), so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Honorar, soAllgemeine Geschäftsbedingungen Stand 24.05.2018 (interne Kunden) Seite 4 von 4 weit von diesem bereits Leistungen für den Auftraggeber erbracht wurden.
12.3 Wurden vor Vertragsbeginn vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, so können diese mangels abweichender Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt werden.
12.4 Unterbleibt die (vollständige) Ausführung des Auftrages durch Umstände auf Seiten des Auftragnehmers so hat er Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt nur dann und soweit, für den Auftraggeber die bisherigen Leistungen des Auftragnehmers verwertbar sind. Aus der Nichtausführung von Leistungen durch den Auftragnehmer zustehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
13. Honorarhöhe / Verrechnungsmodalitäten
13.1 Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung des Kunden mit dem Auftragnehmer.
13.2 Alle Leistungen werden, wenn nicht anders vereinbart, nach Leistungserbringung (spätestens jedoch am Monatsletzten) verrechnet und sind mit einer Zahlungsfrist innerhalb von 14 Wochentagen nach Rechnungslegung ohne Skontoabzug auf das Konto des Auftragnehmers zu überweisen.
13.3 Der Auftragnehmer hat neben der angemessenen Honorarforderung Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Er kann entsprechende Vorschüsse verlangen und die Übergabe seiner Leistung Zug um Zug von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bei Verzug mit der Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei Vereinbarung von Teilleistungen und Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
13.4 Es gilt ein Aufrechnungsverbot für Auftragnehmer und Auftraggeber gleichermaßen, es sei denn, es handelt sich um vom Auftragnehmer bzw. Auftraggeber ausdrücklich anerkannte oder gerichtlich rechtskräftig festgestellte Forderungen.
14. Sonstiges
14.1 Der Auftragnehmer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und die von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel nach den gesetzlichen Vorschriften und gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten auf.
14.2 Gemäß §§ 131, 132 BAO können Buchhaltungsunterlagen auch elektronisch archiviert werden. Diese Unterlagen werden vom Auftragnehmer allen gesetzlichen Ansprüchen genügend, in digitaler Form revisionssicher archiviert.
14.3 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers, alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser in Urschrift besitzt. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten. Alle mit der Herausgabe zusammenhängenden Kosten hat dabei der Auftraggeber zu tragen.
14.4 Bei einer Übergabe der Buchhaltung oder Personalverrechnung an den Auftraggeber oder von ihm benannten Dritten bzw. Aufkündigung des Dienstleistungsvertrages werden alle diesbezüglich für den Auftraggeber aufbewahrten Unterlagen diesem auf seine Kosten mit schriftlichem Übergabeprotokoll ausgefolgt. Alle digital archivierten Unterlagen werden dem Auftraggeber ausschließlich in digitaler Form zur Verfügung gestellt und ausgefolgt.
14.5 Sollte der Auftraggeber nach Beendigung des Dienstleistungsvertrages seine beim Auftragnehmer verwahrten Unterlagen in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers belassen wollen, so ist darüber ein gesonderter Dienstleistungsvertrag abzuschließen.
14.6 Nach vereinbarungsgemäßer Übergabe der Buchhaltungsunterlagen an den Auftraggeber oder von ihm benannten Dritten übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für die weitere Leistungserbringung, auch wenn die Übergabe vor dem Ende des Dienstleistungsvertrages erfolgt.
15. Anzuwendendes Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand
15.1 Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen.
15.2 Erfüllungsort ist der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers.
15.3 Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis verpflichten sich der Auftraggeber und der Auftragnehmer mangels anderer Einigung bei der Styria Media Group AG die Einrichtung einer Schiedsstelle zu beantragen, welche für beide Vertragsparteien verbindlich entscheidet. Die Styria Media Group AG wird jedoch nur solange als Schiedsstelle herangezogen, als sie mittelbar oder unmittelbar mehr als 50% an jeder der beiden Vertragsparteien hält. Allfällige Kosten werden jedenfalls von beiden Vertragsparteien je zur Hälfte getragen.
15.4 Im Übrigen ist das sachlich für den ersten Gemeindebezirk in Graz zuständige Gericht als Gerichtsstand berufen.